Steht eine Nachbarwohnung leer und müssen Mieter daraufhin wegen der Auskühlung der Wände mehr heizen, haben sich diese auch mit den sich daraus ergebenden Mehrkosten abzufinden.
Der Vermieter ist demnach nicht verpflichtet, leer stehende Wohnungen auf einer Mindesttemperatur von 22 Grad zu halten. Lediglich das Einfrieren von Leitungen hat er durch leichtes Aufdrehen der Heizkörper zu vermeiden. Zwar gibt eine ungeheizte Wohnung an die umliegenden Wände Kälte ab, sodass die angrenzenden Wohnungsmieter mit erhöhten Heizkosten zu rechnen haben. Dies müssten sie allerdings hinnehmen, so das AG Frankfurt/Oder, Aktenzeichen 25 C 1002/04.
Betriebskosten hat der Vermieter jedoch selbst für die leer stehenden Wohnungen zu übernehmen. Hierzu zählen natürlich auch die Heizkosten sowie die Kosten der Heizungsablesung.
Quelle: Haufe Verlag