| Urteile: Rechtmäßigkeit des Mieterhöhungsverlangens bei unveränderter ortsüblicher Vergleichsmiete | |||
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| Wortlaut und Zweck der Vorschriften der §§ 558 ff. BGB zur Regelung der Mieterhöhung durch den Vermieter setzen nicht voraus, dass sich die ortsübliche Vergleichsmiete seit Vertragsschluss erhöht hat. Hintergrund: Die Parteien vereinbarten in einem Mietvertrag vom 19.8.2004 eine Miete von 4 EUR/m² bei einer ortsüblichen Vergleichsmiete von 4,60 EUR/m². Der Kläger (Vermieter) verlangte mit Schreiben vom 26.9.2005 die Zustimmung zu einer Mieterhöhung ab dem 1.12.2005 auf 4,26 EUR/m². Die Beklagte lehnte die Zustimmung unter Verweis auf die fehlende Erhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete zum Zeitpunkt des Mieterhöhungsverlangens ab. Entscheidung: Das Amtsgericht wies die Klage ab, Berufung und Revision geben ihr statt. Der BGH: Das Vergleichsmietensystem solle es dem Vermieter ermöglichen, eine am Markt orientierte, aus Wirtschaftlichkeitsgesichtspunkten sinnvolle Vermietung seines Eigentums zu gewährleisten. Dies gilt auch in den Fällen, in denen der Vermieter mit dem Mieter eine für diesen besonders günstige Miete unterhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete vereinbart. Der Mieter muss hier im Gegenteil von Anfang an damit rechnen, dass die vereinbarte Miete stufenweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angepasst werden kann. Ein Mieterhöhungsverlangen setze daher keine Erhöhung der Vergleichsmiete seit Vertragsschluss voraus. Den Mieterinteressen sei hinreichend durch die Grenze der ortsüblichen Vergleichsmiete, der Jahressperrfrist, der 15-monatigen Wartezeit sowie der Kappungsgrenze Rechnung getragen. Quelle: Haufe Verlag |
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