Herzlich Willkommen Besucher | Login | Erstanmeldung|
SUCHE - INTERN
Hauptmenü
News Themen
Info/Impressum/Kontakt
Mietrecht: Kündigungsausschluss im Wohnraummietvertrag  
Autor: Niemand
Veröffentlicht: 2008/1/31
570 x gelesen
Größe 1.49 KB
Druckoptimierte Seite Einen Freund benachrichtigen
 
In einem Wohnraummietvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen worden ist, kann vereinbart werden: "Die Mieter verzichten für die Dauer von 60 Monaten auf ihr gesetzliches Kündigungsrecht." Hierauf weist der Bundesgerichtshof in einem Urteil vom 22.12.2003 (Aktenzeichen VII ZR 81/03) hin. Mit In-Kraft-Treten des neue Mietrechts am 1.9.2001 hat der Gesetzgeber die Unterscheidung zwischen unechtem und echtem Zeitmietvertrag aufgegeben. Von einem unechten Zeitmietvertrag hat man gesprochen, wenn der Vertrag befristet war, ohne dass die Befristung an einen Grund geknüpft war, von einem echten Zeitmietvertrag hingegen dann, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses abgelehnt werden konnte, weil der Vermieter einen im Mietvertrag bezeichneten Grund hierfür anführen konnte, zum Beispiel die Eigennutzung. Mit In-Kraft-Treten des Mietrechtsreformgesetzes ist nur noch der Abschluss des echten Zeitmietvertrages zulässig, also mit Befristungsgrund. Umstritten war bisher, ob und in welchem Umfang bei einem Mietvertrag auf unbestimmte Zeit das Recht zur Kündigung ausgeschlossen werden kann. Die Instanzgerichte haben insoweit unterschiedlich entschieden, der Bundesgerichtshof hat jetzt klargestellt, dass aufgrund der Entstehungsgeschichte des Gesetzes ein solcher befristeter Kündigungsausschluss zulässig ist. Es ist sodann im Einzelfall zu prüfen, welcher Zeitraum noch zulässig ist, hier werden die Instanzgerichte sicherlich unterschiedlich entscheiden.

Autor: Babo von Rohr
Quelle: Finanztip.de
 
Artikel bewertet: 0.00 (0 Stimmen)
Diesen Artikel bewerten
Zurück zur Kategorie | Zurück zur Übersicht
Copyright © 2004-2008 M. Niemand